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Grenzen der Meinungsäußerung – herabsetzende, wahre Äußerungen wettbewerbsrechtlich unzulässig

Grenzen der Meinungsäußerung – herabsetzende, wahre Äußerungen wettbewerbsrechtlich unzulässig
Das OLG Köln hat in seinem Urteil v. 04.09.2015 die Grenzen der Meinungsäußerung im Hinblick auf die Wettbewerbsfreiheit verschärft. Es führt in seinem Urteil aus, dass herabwürdigende Äußerungen über einen Mitbewerber wettbewerbswidrig seien, selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen. Derartige Äußerungen seien unzulässig, sofern diese geschäftsschädigend seien und dem Zweck dienen, den Mitbewerber herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen.

In dem Verfahren ging es u.a. um Schreiben der Beklagten, die sich an Werbekunden der Klägerin gewandt hatten. In diesen Schreiben hatten sie das Geschäftsmodell der Klägerin als rechtlich fragwürdig und strafbar beschrieben und die Klägerin dadurch geschäftsschädigend herabgesetzt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte durch die herabsetzenden Schreiben in unlauterer Weise gegen § 4 Nr. 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) alte Fassung, nunmehr § 4 Nr. 1 UWG neue Fassung verstoßen hat.

Nach § 4 Nr. 7 UWG a.F. handelt wettbewerbswidrig, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Die Beklagte erwiderte darauf, dass zwischen ihr und der Klägerin gar kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sie ein Medienunternehmen ist, welches Nutzungsrechte an verschiedensten Filmen vergibt, aber nicht wie die Klägerin Internetfernsehen für Kunden in Deutschland anbiete.

Für die Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG a.F. ist es nach Ansicht des Gerichts jedoch irrelevant, ob die Parteien auf demselben relevanten Markt tätig sind. Weiter führte das Gericht aus, dass die Schreiben der Beklagten Meinungsäußerungen darstellten, die noch keine Schmähkritik darstellen. Denn Schmähkritik liege vor, wenn die negative Äußerung sich nicht mit einer Sache auseinandersetzt und lediglich darauf abzielt, den Angegriffenen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Die Schreiben seien zwar sehr deutlich, überspitzt und kritisch geschrieben, aber Schmähkritik sei noch nicht gegeben.

Aufgrund einer hier notwendigen Interessenabwägung seien jedoch die Gesamtumstände des Sachverhalts zu beachten und die grundrechtlich geschützten Parteiinteressen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen.

Das OLG führt aus, dass selbst dann, wenn eine Aussage der Wahrheit entspricht und sich auch beweisen lässt, ein Wettbewerber noch lange nicht dazu berechtigt ist, einen Mitbewerber durch diese Äußerung zu verunglimpfen und herabzusetzen. Das Grundrecht des Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) sei gegen den in Art. 2 abs. 1 GG geschützten Geschäftsruf des Geschädigten abzuwägen.

Letztendlich kam das Gericht zu dem Schluss, die Beklagte habe nicht nur die Klägerin schlecht darstellen, sondern gleichzeitig auch ihr eigenes Geschäft mit Versendung der Schreiben fördern wollen und erachtete die Schreiben als wettbewerbswidrige Handlungen iSd. § 4 Nr. 7 UWG a. F. bzwb. § 4 Nr. 1 UWG n. F.

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