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Spam-E-Mail Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten

<strong>Spam-E-Mail Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten</strong>

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Das unerwünschte Versenden von Werbemails (Spam-E-Mail) stellt eine Rechtsverletzung dar, die den Versender zum Schadensersatz verpflichtet.

Es gibt Werbemails, zu denen im Vorfeld kein Einverständnis erteilt wurde. Inhalte, die von den Empfängern als belästigend empfunden werden, sind hier keine Seltenheit. Derartige Mails sind rechtlich unzulässig. Hiergegen kann vorgegangen werden.

Oftmals zeigt es nach unserer Erfahrung keine Wirkung, wenn man den Versender der Werbemails dazu auffordert, den Versand einzustellen. Häufig versenden auch Bots bzw. automatisierte Prozesse entsprechende Spam-Mails. In vielen Fällen werden Werbemails erst nach einer anwaltlichen Abmahnung unterlassen.

Spam-E-Mail: Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung

Mit einer Abmahnung kann man den Absender der Werbemail zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Um bei der Abmahnung Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts. Die Gebühren, die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts anfallen, werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch von der Gegenseite erstattet werden.

Nunmehr gibt es auch ein Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen, nach welchem eine Werbemail auch zu einer Schadensersatzanspruch für den Empfänger nach der DSGVO führen kann. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der E-Mail-Adresse um persönliche Daten handelt. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte zudem auch keine korrekte Auskunft erteilt. Für die erfolgte Datenverarbeitung lag weder eine Einwilligung des Anwalts noch ein rechtfertigendes berechtigtes Interesse vor. Ein berechtigtes Interesse an einer Direktwerbung scheitere jedenfalls an der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, nach der Email-Werbung ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Möglicher Schadensersatz bei Spam-E-Mail

Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Kläger gem. Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zustehe, den das Gericht auf EUR 300,00 bezifferte.

Die dortige Beklagte habe zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet, zum anderen dem Kläger verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt. Jedenfalls hinsichtlich der Herkunft der Daten habe die Beklagte auf entsprechende Aufforderung des Klägers außergerichtlich keine Auskunft erteilt.

Es kann sich also jeder wehren, der unberechtigt Werbemails /Spam-E-Mails erhält. Unternehmer als auch Private.

Allerdings bei E-Mails ohne Signatur, aus dem Ausland oder unter falschen Angaben ist ein rechtliches Vorgehen meist ausgeschlossen bzw. sehr schwierig. Ob sich ein rechtliches Vorgehen gegen den Verfasser einer Spam-Mail lohnt, muss im Einzelfall betrachtet werden. Melden Sie sich gerne für eine erste Einschätzung und unverbindliches Gespräch bei uns unter:

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