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In dem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, AZ: 20 O 172/15) unterlag die Plattformbetreiberin facebook Ireland Limited dem Klagebegehren der Eltern einer minderjährig Verstorbenen. Die Eltern verklagten die Plattformbetreiberin, ihnen als Erben der Verstorbenen den Zugang zu ihrem facebook-Profil und den darin enthaltenen Kommunikationsverläufen zu gewähren.
Nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 der ROM I – Verordnung ist auf den Sachverhalt das deutsche Recht anwendbar, weil bei Verbraucherverträgen das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt – in dem Fall war die Webseite der Beklagten über das Internet in Deutschland abrufbar und richtete sich unter anderem an deutsche Nutzer. Die Beklagte bot also ihre Dienste auch in Deutschland an und die Verstorbene hatte ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, weshalb auf den Sachverhalt deutsches Recht anzuwenden war.
Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass im Sinne des § 1922 BGB zwar nicht das Eigentum an den Servern an die Erben übergehen könne, aber dafür das Recht, auf diese Server zuzugreifen. Nach der Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers können nicht nur nicht-digitale, sondern auch digitale Informationen, wie höchstpersönliche Daten in einem facebook-Profil vererbt werden – eine unterschiedliche Behandlung beider Arten an Nachlass lasse sich nicht rechtfertigen. Aus diesem Grund hätten die Eltern einen Anspruch auf den Zugang zu dem Profil ihrer verstorbenen Tochter. Dem stünden auch keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen.
Da die Eltern als Erben gleichzeitig die Erziehungsberechtigen waren und somit die Sachverwalter der Persönlichkeitsrechte ihres Kindes, ist das postmortale Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. So waren die Kläger schon zu Lebzeiten der Verblassten für die Durchsetzung ihrer Persönlichkeitsrechte zuständig; folgerichtig sind die Sorgeberechtigten dazu legitimiert, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, mit wem und mit welchem Inhalt ihr Kind über facebook kommuniziert hat.
Fraglich bleibt, ob das Recht des Zugangs zu einem facebook -Profil auch Erben einer volljährigen Person zusteht.
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