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Geschäftsführer – Haftung bei Urheberrechtsverletzungen

Geschäftsführer – Haftung bei Urheberrechtsverletzungen

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Geschäftsführer trotz der letzten Rechtsprechung des BGH für Urheberrechtsverletzungen, die durch die GmbH begangen werden, persönlich haften.

Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2014 (AZ: I ZR 242/12) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH für wettbewerbsrechtliche Verstöße nur dann haftet, wenn er sie selbst in Auftrag gegeben hat, also durch positives Tun oder wenn er sich bewusst der Kenntnis und Überwachungspflicht von Aufgaben entzieht.

In dem konkreten Fall wurden Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers online übernommen.

Das OLG Köln hatte zu entscheiden, ob die Maßstäbe des BGH-Urteils auch für Urheberrechtsverletzungen gelten.

Das hat das Gericht verneint: Es handele sich bei einer Urheberrechtsverletzung um ein absolutes Recht, sodass die Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführerhaftung nicht auf Urheberrechtsverletzungen anwendbar sei. Damit haften Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich für von der GmbH begangene Urheberrechtsverletzungen, es sei denn, sie haben von der Rechtsverletzung keine Kenntnis gehabt und sie nicht selbst begangen.

Geschäftsführer sollten ihre Mitarbeiter und Gesellschafter deshalb aufklären über die unerlaubte Übernahme von Bildern aus dem Internet und diese mit dem Urheberrecht vertraut machen, damit sie sich selbst nicht haftbar machen.

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