Abmahnung Fatboy the Original B.V. durch die Heinrich & Partner Rechtsanwälte – Das sollten Sie jetzt tun!
Inhaltsübersicht
Abmahnungen von Fatboy the Original B.V sind keine Seltenheit. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, erfahren Sie in diesem Artikel alles Wichtige über das weitere Vorgehen.
Wer mahnt ab?
Abgemahnt wird durch die Kanzlei Heinrich & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main. Diese verschickte Abmahnungen im Auftrag der Firma Fatboy the Original B.V., wobei es meist um den Vertrieb eines Plagiates einer Fatboy-Lampe geht.
Warum genau wird abgemahnt?
Wie bereits erwähnt geht es bei den Abmahnungen um den Vertrieb von Plagiaten der Fatboy-Lampe. Dabei wurde diese, sowie weitere Produkte des Abgemahnten auch im Rahmen von Formulierungen, wie „Stil Fatboy“ oder „Fatboy Stil“ vermarktet. Laut der Abmahnungen liegt somit ein Verstoß gegen § 2 Nr. 4 UrhG, Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GGV, ein markenrechtlicher Verstoß, sowie eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung nach § 3, § 4 Nr. 3a, § 4 Nr. 3b UWG und § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor.
Was genau wird in der Abmahnung gefordert?
In der Abmahnung der Firma Fatboy durch die Heinrich & Partner Rechtsanwälte, wird folgendes gefordert:
- Beendigung der Rechtsverletzung
- Abgabe einer bereits vorgefertigten Unterlassungserklärung
- Auskunft über die Art und den Umfang des Vertriebs der Plagiate
- Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltskosten, welche auf einem Gegenstandswert von 100.000€ berechnet werden.
- Vernichtung der Plagiate
Abmahnung nur im geschäftlichen Verkehr zulässig
Die Berechtigung einer markenrechtlichen Abmahnung hängt davon ab, ob die beanstandete Handlung im geschäftlichen Verkehr vorgenommen wurde. Unter einer geschäftlichen Handlung ist jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die eine Teilnahme am Erwerbsleben widerspiegelt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Entgelt oder ein Gewinn erzielt wird.
Dagegen ist eine markenrechtliche Abmahnung bei rein privaten Handlungen nicht gerechtfertigt. Dies betrifft Aktivitäten, die außerhalb der beruflichen oder gewerblichen Sphäre einer Person liegen.
In einigen Gerichtsentscheidungen wurde festgestellt, dass eine private Handlung auch dann vorliegen kann, wenn sie gewisse kommerzielle Aspekte aufweist. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 7.4.2005 (Az. 6 U 194/04) festgestellt, dass in einem Fall von 68 Verkäufen innerhalb von acht Monaten sowohl geschäftliche als auch private Handlungen denkbar seien. Ebenso wurde in einem Beschluss des OLG Hamburg vom 21.2.2011 (Az. 5 W 22/11) entschieden, dass 680 laufende eBay-Auktionen, bei denen allerdings eine umfangreiche Privatsammlung aufgelöst wurde, als privates Handeln anzusehen sind. Darüber hinaus kann ein privates Handeln insbesondere auch an geringfügigen Umsätzen, unregelmäßigen Verkäufen und dauerhaften Verlusten festgemacht werden.
Bei rein privaten Handlungen besteht kein Anspruch auf Abmahnung und keine Zahlungspflicht.
Ist die Markennennung im Ersatzteilmarkt zulässig?
Bei einer Abmahnung gegen Ersatzteilhändler ist es wichtig zu überprüfen, ob möglicherweise die Markenschranke nach Art. 14 Abs. 1 Nr. c der Unionsmarkenverordnung (UMV) Anwendung findet.
Diese Vorschrift dient dem Schutz des Einzelmarkts durch Dritte, da Markeninhaber den Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt nicht durch ihre eingetragene Marke einschränken dürfen.
Andere Verkäufer oder Hersteller müssen deutlich angeben, für welche Produkte und Modelle die Ersatzteile geeignet sind, um den Verbrauchern die nötigen Informationen zu bieten.
Ob und inwieweit Artikel 14 UMV im vorliegenden Fall greift, erfordert eine genaue und eingehende Prüfung. Es ist von Bedeutung zu klären, ob die Markennennung im Ersatzteilmarkt zulässig ist und ob die Schutzkriterien gemäß der genannten Verordnung erfüllt sind.
Abmahnung erhalten? – Das können Sie tun!
Wenn Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, ist es wichtig, besonnen zu handeln und die richtigen Schritte zu unternehmen. Hier sind einige wichtige Tipps, um die Situation zu bewältigen:
- Ruhe bewahren: Die erste Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung sollte Besonnenheit sein. Vermeiden Sie Panik und bewahren Sie einen klaren Kopf, um vorschnelle Handlungen zu vermeiden.
- Fristen beachten: Bei Abmahnungen gelten oft kurze Fristen, die von den Abmahnern eingehalten werden müssen. Diese Fristen sind rechtlich anerkannt, da z.B. Markenrechtsverletzungen als eilbedürftig betrachtet werden. Verpasste Fristen können zu einstweiligen Verfügungen mit höheren Kosten führen. Frühzeitiger anwaltlicher Rat kann deshalb Geld sparen.
- Erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte: Es ist wichtig, keine vorschnellen oder leichtfertigen Auskünfte zu erteilen. Da die Auskünfte meist zur Berechnung von späteren Schadensersatzansprüchen genutzt werden, kann jede Information rechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
- Unterschreiben Sie nichts ohne vorherigen anwaltlichen Rat:
- Vermeiden Sie es, Dokumente oder Vereinbarungen, ohne vorherige rechtliche Beratung zu unterzeichnen. Eine Unterschrift kann weitreichende Auswirkungen haben.
- Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht: Es wird empfohlen, vor jeder Kontaktaufnahme oder Zahlung rechtlichen Rat einzuholen. Dies schützt vor unüberlegten Handlungen und möglichen finanziellen Folgen.
- Prüfen Sie, ob eine Verpflichtung besteht: Es ist entscheidend zu überprüfen, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht, den vorgeworfenen Verstoß zu beheben. Eine genaue Analyse der Abmahnung ist ratsam.
- Bei Unsicherheit: Lassen Sie sich beraten und melden Sie sich: Im Falle einer Abmahnung ist es ratsam, sich professionell beraten zu lassen. Bei Unsicherheiten oder Fragen kann eine rechtliche Expertise helfen, die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.
Haben Sie kürzlich eine Abmahnung der Kanzlei Heinrich & Partner Rechtsanwälte erhalten? Dann profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Marken- und Wettbewerbsrecht.
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Bevor Sie Angebote löschen, ist es ratsam, die konkrete Abmahnsituation ausführlich zu dokumentieren, zum Beispiel durch Screenshots. Mit diesen Informationen können wir Ihre Situation besser nachvollziehen und Ihnen somit effektiver helfen.
Unsere Kanzlei ist auf den Schutz geistigen Eigentums spezialisiert, sei es im Marken-, Urheber- Wettbewerbs- oder Designrecht. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung konnten wir für unsere Mandantinnen und Mandanten schon oft außergerichtlich Vorteile erzielen und in einigen Fällen sogar Abmahnungen erfolgreich abwehren.
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Wenn Sie noch mehr zum Thema Abmahnung wissen wollen, dann finden Sie hier alles Wichtige.