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[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text] Die allgemein bekannte Handlungspflicht von Störern im Internet geht nach Auffassung des BGH (Urteil vom 28.07.2015 – AZ: VI ZR 340/14) auch so weit, dass Störer nicht nur die Inhalte, die unwahre Tatsachen enthalten, von ihrer Webseite entfernen müssen, sobald sie Kenntnis davon erlangen. Vielmehr ist es auch ihre Pflicht, darauf hinzuwirken, dass Dritte, die den Beitrag kopiert und auf ihrer Webseite veröffentlicht haben, diesen Beitrag löschen. In dem Fall ging es um […]