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Wer bei Amazon, eBay oder in seinem Online-Shop Produktbilder verwendet, muss nach der neuesten Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2015, AZ: I-4 U 66/15) genau kennzeichnen, was auf der Abbildung vom Lieferumfang erfasst ist und was nicht – andernfalls kann ein Vorwurf für irreführende Produktbilder drohen. Wer also zu Dekorationszwecken oder als „Serviervorschlag“ andere, nicht im Lieferumfang enthaltene Gegenstände abbildet, muss klar und deutlich einen Hinweis anbringen, der besagt, welche Teile nicht zum Lieferumfang […]