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Die Rechtsprechung zur Verfügbarkeit von Warenvorräten bei besonders beliebten und günstigen Angeboten verfolgt eine klare Linie: Der BGH hat entschieden, dass trotz der Bewerbung mit „solange der Vorrat reicht“ ein gewisser Warenvorrat vorhanden sein muss – andernfalls handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, wenn das Produkt nicht für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorrätig ist (BGH Urteil v. 17.09.2015, AZ: I ZR 92/14). Die Supermarktkette „LIDL“ warb in einem ihrer Prospekte für ein Smartphone […]