030 28 50 58 56
info@wettbewerbsrecht-berlin.de
Das OLG Düsseldorf hat entscheiden, dass Geschäftsführer nicht automatisch für die von ihrem Unternehmen begangenen Markenrechtsverletzungen haften (Urteil v. 10.11.2015, AZ: I 20 U 20/15). Nach der Grundlagenentscheidung des BGH (Urteil v. 18.06.2014, AZ: I ZR 242/12), in der das Gericht festgestellt hatte, dass Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Fällen für Wettbewerbsverletzungen der GmbH persönlich haften, ist die persönliche Haftung von Geschäftsführern erheblich eingeschränkt. Zu den Haftungsvoraussetzungen zählt die Beteiligung am Wettbewerbsverstoß durch positives […]