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Wer ein wettbewerbswidriges Verhalten bei Mitbewerbern feststellt, muss nicht auf die Initiative von Verbraucherverbänden warten, sondern kann auch selbst gegen den Mitbewerber vorgehen. Denn wettbewerbswidriges Verhalten schadet dem fairen Wettbewerb und führt zu einem Marktungleichgewicht. Ratsam ist es jedoch, den Mitbewerber abzumahnen bevor man den Klageweg geht, um ihm die Gelegenheit geben, seinen Rechtsverstoß einzustellen und außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn wer ohne vorherige erfolglose Abmahnung vor Gericht zieht, riskiert ein sofortiges Anerkenntnis der Gegenseite […]

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Verbraucher vor Abofallen im Internet am 01.08.2012 mussten sich Online-Händler auf die sogenannte „Button-Lösung“ einstellen. Wie eng die Vorgaben des § 312g BGB zu befolgen sind, zeigt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.7.2013 (Az. 97 O 5/13). Demnach erfüllt der Text “Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” auf der Schaltfläche nicht die Anforderungen des § 312g Abs. 3 BGB. Das Landgericht kritisierte, dass bei dem Begriff „anmelden“ […]

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