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Gegen Sperrung des Amazon-Accounts oder eBay-Artikel erfolgreich vorgehen

Startseite Designrecht
  • Katrin FreihofKatrin Freihof
  • 23. Januar 2020

Problemstellung Schutzrechtsanzeige Dritter Amazon

Bei eBay als auch bei Amazon gibt es für Rechteinhaber (Markenrechte, Designrechte, Urheberrechte) die Möglichkeit, eine Anzeige aufzugeben. Durch solche so genannten Schutzrechtsverwarnungen können Artikel gesperrt, aber auch das Verkäuferkonto komplett gesperrt werden.
Unsere Kanzlei hat bereits mehrfach einstweilige Verfügungen erwirkt, mit denen man sich erfolgreich gegen eine Sperrung wehren kann. Parallel hierzu kommunizieren wir mit den Rechtsabteilungen von eBay und Amazon, um die Angelegenheit auf schnellem Weg zu klären.
Beispielhaft berichte ich über ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen einer Artikelsperrung aufgrund angezeigten Urheberrechts.
Landgericht Berlin Unterlassungsanspruch bei eBay-Artikelsperrung – Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2017 – 97 O 67/17
Eine fehlerhafte Berufung auf Urheberrecht über das eBay VeRI-Programm begründet einen Anspruch auf Unterlassung nach dem UWG wegen Behinderung, so entschied das Landgericht Berlin kürzlich.

Urteil des Landgerichts Berlin wegen Sperrung

In einem von uns vertretenen Fall wurde eine einstweilige Verfügung vom Landgericht bestätigt, in welcher dem Antragsgegner untersagt wurde, gegenüber dem Betreiber der Internetplattform eBay
„a.) wörtlich oder sinngemäß insbesondere im Rahmen des von eBay bereitgestellten verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass der Antragsteller durch seine auf eBay eingestellten Angebote die Urheberrecht des Antragsgegners verletzte,
und/oder
b.) im Rahmen des von eBay bereitgestellten verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI) Angebote des Antragstellers sperren zu lassen mit der Begründung, dass der Antragsteller durch seine auf eBay eingestellten Angebote die Urheberrecht des Antragsgegners verletzte, wie dies in Bezug auf die Angebote…geschehen“
da der Gegner sich gegenüber eBay auf sein ihm angeblich zustehendes Urheberrecht berief.

Sachverhalt

Der von uns vertretene Mandant verkauft unter anderem bei eBay Schmuckwaren, so auch Anhänger für Ketten, die mit einer Gravur versehen werden können. Er wurde von eBay informiert, dass zwei seiner Angebote aufgrund einer angeblichen urheberrechtlichen Verletzung gesperrt wurden. Unser Mandant vertrieb fast identische Anhänger, die ursprünglich von einem Konkurrenten entworfen wurden. Ein deutsches Design oder europäisches Geschmacksmuster war für die Anhänger nicht eingetragen. Daraufhin kontaktierten wir im Auftrag unserer Mandantschaft eBay. eBay bestätigte die Berufung des Gegners ausschließlich auf das Urheberrecht, legte die Verantwortlichkeit jedoch in die Hände des Antragsgegners. Daraufhin haben wir beim Landgericht Berlin – Handelskammer – eine einstweilige Verfügung beantragt, welche antragsgemäß erlassen wurde. Nach unserer Ansicht waren die Anhänger nicht dazu geeignet – auch nach der Geburtstagszugentscheidung des BGH – urheberrechtlichen Schutz zu beanspruchen, da keinerlei schöpferische Höhe ersichtlich war. Dies bestätigte das Gericht nunmehr nach mündlicher Verhandlung und bejahte den Anspruch auf Unterlassung nach § 4 Nr. 4 UWG wegen unberechtigter Schutzrechtsbehauptung.

Urteilsgründe

Die mit der einstweiligen Verfügung befasste Handelskammer des Landgerichts Berlin bestätigte diesen einstweiligen Verfügungsbeschluss. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen:
„…Die vom Antragsgegner als geistige Schöpfung angeführte, selbst so bezeichnete Schlichtheit seiner Anhänger führt jedoch entgegen seiner Auffassung nicht zu einem Urheberrechtsschutz, weil ihnen gerade diese Schlichtheit jede Individualität nimmt. Sie wirken auf die Verkehrskreise wie die „Urform“ derartiger Anhänger ohne jedwede individuelle Gestaltung. Die Einfachheit der Ausführung lässt kein gewisses Maß an Gestaltungshöhe erkennen. Ein etwaiger Verkaufserfolg begründet keinen Urheberrechtsschutz“

Fazit bei Schutzrechtsanzeigen

Nicht jede Rechteberühmung gegenüber eBay oder Amazon stellt auch wirklich einen Rechtsverstoß dar. Insbesondere im Urheberrecht stellt sich oft erst in einem gerichtlichen Verfahren heraus, ob Schutzrechte überhaupt vorliegen, da es sich nicht um ein eingetragenes Schutzrecht handelt. eBay wird jedoch die Angebote so lange sperren, bis ein gerichtlicher Titel vorliegt, der die Sperrung für unzulässig erklärt. Im Marken- und Designrecht kann man zumindest eine Eintragungsurkunde nachweisen, aber ob wirklich eine markenrechtliche oder designrechtliche Verletzung vorliegt, kann die Plattform meist nicht rechtssicher wissen, hier sind Gerichte gefragt.

Katrin Freihof
Katrin Freihof

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Expertin für den grünen Bereich.

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