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BGH schiebt negativen Bewertungen in Bewertungsportalen den Riegel vor

BGH schiebt negativen Bewertungen in Bewertungsportalen den Riegel vor

Negative Bewertungen dürften jetzt einfacher zu löschen sein, nachdem der BGH am 01.03.2016 in seinem Urteil (AZ: VI ZR 34/15) Bewertungsportalen umfangreiche Prüfpflichten auferlegt hat.

Obwohl es im vorliegenden Fall um die Prüfpflichten eines Ärztebewertungsportals ging, so sind die Bestimmungen allgemein und gelten für alle Bewertungsportale. Die Entscheidung des BGH dürfte für ein Aufatmen bei den Bewerteten sorgen, die sich ständig anonymen Bewertungen ausgesetzt sehen. Konkurrentenschädigung oder Wutbewertungen dürften in Zukunft schneller zu beseitigen sein.

Und zwar ist es die Pflicht der Portalbetreiber, bereits schon bei einer einfachen Behauptung – dass der Bewerter überhaupt gar keine Dienstleistung in Anspruch genommen hat oder es überhaupt gar keinen Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem gegeben hat – den Bewerter zu kontaktieren, um den Sachverhalt zu prüfen. Man muss also nicht erst prüfen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine ausgedachte Geschichte oder eine Beleidigung handelt, sondern kann den Portalbetreiber auffordern, den Fall zu prüfen: Ob überhaupt ein Kontakt bestanden hat. Denn wenn nicht, muss auch nicht die Zulässigkeit der Bewertung überprüft werden, sondern kann einfach und schnell vom Portalbetreiber gelöscht werden. So können auch einfach schlechte Noten oder wenige Sterne gelöscht werden. Da Bewertungsportale ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung als Störer haften, sind sie ab der Meldung des Bewerteten in der Pflicht, zu handeln.

Die Anforderungen an die Prüfung durch den Portalbetreiber sind streng. Zwar kommt es auf die Schwere der Rechtsverletzung an und die Möglichkeit des Portalbetreibers, sich eine Darstellung des Sachverhaltes zu verschaffen. Aber, so der BGH, Bewertungsportale mit anonymen Nutzern stellen aufgrund des besonders großen Potentials an negativen Bewertungen ein gesteigertes Risiko für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar.

Eine „rein formale Prüfung“ reiche nicht, nach Auffassung des BGH. Aber ganz konkrete Anforderungen an den Prüfungsumfang hat das Gericht auch nicht geliefert – fest steht jedoch, dass Portalbetreiber keine Vorabprüfung vornehmen müssen, aber sonst alles unternommen werden muss, was möglich ist. Auf jeden Fall möglich ist nach Auffassung des Gerichts, dass der Bewerter aufgefordert wird, den Behandlungskontakt und die belegenden unterlagen, also z.B. Rechnungen, Arztterminzettel, Rezepte oder sonstige Nachweise, dass es einen Kontakt zwischen den Parteien wirklich gab. Eine einfache Antwort wie „Ja, ich wurde von dem Arzt behandelt.“ reicht demnach nicht aus. Portalbetreiber sind dann verpflichtet, für mehr Informationen nachzuhaken. Unklar ist, welche Belege ausreichen. Hierfür bedarf es wohl noch weiterer Urteile in Zukunft. Und was passiert, wenn die Nutzer gar nicht erst reagieren? Kann die Bewertung dann ohne Prüfung des Sachverhaltes gelöscht werden? Das wird noch zu klären sein.

Die Unterlagen und Nachrichten, die der Portalbetreiber dann von dem Nutzer bekommt, muss er dann, anonymisiert, an den Bewerteten weiterleiten.

Spannend sind nun die Detailfragen, die noch geklärt werden müssen. Fest steht jedoch: Mit dieser Regelung dürfte es einfacher sein, negative Bewertungen aus dem Netz entfernen zu lassen.

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